Absenzenregelung Schule Lauterbrunnen
Regelung bei Absenzen
Als entschuldigt gelten
- Krankheit oder Unfall des Kindes
- Krankheit in der Familie des Kindes
- Todesfall in der Familie des Kindes
- äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Prüfungsaufgebote
- berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
- Abklärungen und Beratungen der Erziehungsberatungsstelle
- bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie
Die Eltern teilen der Klassenlehrkraft die Absenz wenn möglich vorgängig mit.
5 freie Halbtage im Ermessen der Eltern
Es steht den Eltern zu ihre Kinder an 5 Halbtagen pro Schuljahr vom Schulunterricht dispensieren zu lassen. Diese Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen
werden.
Die Absenz muss dem Klassenlehrkraft durch die Eltern spätestens am Vortag telefonisch oder mit dem Talon "5 freie Halbtage" gemeldet werden. Es ist keine Begründung erforderlich.
Dispensationen
- Schnupperlehre, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können
- im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen
- bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist
- für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
- bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit
Schriftliche Gesuche sind unter Beilage von Aufgeboten oder Bestätigungen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Absenz an die Schulleitung zu richten. Für die Dispensation von Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden.
Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen ausser
- Dispensationen für Schnupperlehren, für Prüfungen, für Berufsberatungen, für Berufsinformationsanlässe oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten.
- Absenzen wegen freier Halbtage
Strafbare Versäumnisse
Sind Absenzen nicht begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind
dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
Unentschuldigte Absenzen werden der Schulkommission gemeldet. Diese hat nach Anhörung der Betroffenen Anzeige beim zuständigen Richteramt zu erstatten.
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